Anlage zur Gebührenordung für Ärzte GOÄ: #P= Punkte, #€= Einfachsatz in Euro.
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Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe
des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden:
Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250,250a,402 und 403 in Abschnitt
C, Nummern 602,605 bis 617,620 bis 624,635 bis 647,650,651,653,654,657
bis 661,665 bis 666,725,726,759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis
857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255
bis 1257,1259,1260,1262,1263,1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401,1403
bis 1406,1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt
N.
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung
der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des
Arztes.
2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/ oder 5 sind neben Leistungen
nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3. Die Leistungen nach den Nummern 1,3,5,6,7 und/ oder 8 können an demselben
Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit
des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige
Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen
nach den Nummern 1,5,6,7 und/ oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an
demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu
begründen.
4. Die Leistungen nach den Nummern 1,3,22,30 und/ oder 34 sind neben
den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812,817,835,849,861 bis 864,870,871,886
sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden,
wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei
der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige
Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr
als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach
den Nummern 1,3,4,5,6,7,8 und/ oder 15 nicht berechnungsfähig.
6. Besuchsgebühren nach den Nummern 48,50 und/ oder 51 sind für Besuche
von Krankenhaus-und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8. Neben einer Leistung nach Nummer 5,6,7 oder 8 sind die Leistungen
nach den Nummern 600,601,1203,1204,1228,1240,1400,1401 und 1414 nicht
berechnungsfähig.
2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/ oder Überweisungen und/
oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen -auch mittels
Fernsprecher -durch die Arzthelferin und/ oder Messung von Körperzuständen
(z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme
des Arztes #P 30 #€ 1,75
Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des
Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur
berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung
nach Nummer 5,6,7,8,800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im
Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/ oder Unterweisung
und Führung der Bezugsperson(en) -im Zusammenhang mit der Behandlung eines
Kranken- #P 220 #€ 12,82
Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern
30,34,801,806,807,816,817 und/ oder 835 nicht berechnungsfähig.
5 Symptombezogene Untersuchung #P 80 #€ 4,66
Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern
6 bis 8 nicht berechnungsfähig.
6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden
Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe
System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls
einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur
Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus -gegebenenfalls einschließlich
Dokumentation- #P 100 #€ 5,83
Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach
der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:
-bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige
Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds;
-bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens,
beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung
des Kehlkopfs;
-bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion
und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;
-bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager
und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung
des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata,
Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und
Nebenhoden;
-bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der
Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken,
Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion
und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein-und Halsvenen.
Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern
5,7 und/ oder 8 nicht berechnungsfähig.
7 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden
Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz-und Bewegungsorgane, alle
Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls
einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) -gegebenenfalls einschließlich
Dokumentation- #P 160 #€ 9,33
Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach
der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:
-bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde
und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des
Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel;
-bei den Stütz-und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende
Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung
der Reflexe;
-bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge
sowie Blutdruckmessung;
-bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der
Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und
der Nierenlager;
-bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter
und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio
uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der
Nierenlager und des Unterbauchs.
Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern
5,6 und/ oder 8 nicht berechnungsfähig.
8 Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus -gegebenenfalls einschließlich
Dokumentation- #P 260 #€ 15,15
Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren
Schleimhäute, der Brust-und Bauchorgane, der Stütz-und Bewegungsorgane,
sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.
Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern
5,6,7 und/ oder 800 nicht berechnungsfähig.
11 Digitaluntersuchung des Mastdarms und/ oder der Prostata #P 60 #€
3,50
15 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer
Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch
Kranken #P 300 #€ 17,49
Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet
werden.
Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4
im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 1,3,4,5,6,7
oder 8
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 sind nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der
Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des
Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben
A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie
K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen
von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen
werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach
§ 4 Abs.2 Satz 3 erbracht.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende
Leistung aufzuführen.
A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen #P 70
#€ 4,08
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben
B, C und/ oder D nicht berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig.
B Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb
der Sprechstunde erbrachte Leistungen #P 180 #€ 10,49
C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
#P 320 #€ 18,65
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe
B nicht berechnungsfähig.
D Zuschlag für an Samstagen, Sonn-oder Feiertagen erbrachte Leistungen
#P 220 #€ 12,82
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht,
so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn-oder Feiertagen zwischen 20
und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag
nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang
mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.
K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5,6,7 oder 8 bei Kindern bis
zum vollendeten 4. Lebensjahr #P 120 #€ 6,99
III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen
20 Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der
Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer
mindestens 50 Minuten) #P 120 #€ 6,99
Neben der Leistung nach Nummer 20 sind die Leistungen nach den Nummern
847,862,864,871 und/ oder 887 nicht berechnungsfähig.
21 Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde
und Sitzung #P 360 #€ 20,98
Die Leistung nach Nummer 21 darf nur berechnet werden, wenn die Beratung
in der Sitzung mindestens eine halbe Stunde dauert.
Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines halben Jahres nach
Beginn des Beratungsfalls nicht mehr als viermal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,4,22 und 34 nicht berechnungsfähig.
22 Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall über die Erhaltung
oder den Abbruch der Schwangerschaft -auch einschließlich Beratung über
soziale Hilfen, gegebenenfalls auch einschließlich Beurteilung über das
Vorliegen einer Indikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch
- #P 300 #€ 17,49
Neben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach Nummer
1,3,21 oder 34 nicht berechnungsfähig.
23 Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung
des Geburtstermins -einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des
Mutter-passes sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge,
einschließlich Hämoglobinbestimmung- #P 300 #€ 17,49
Neben der Leistung nach Nummer 23 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,5,7 und/ oder 3550 nicht berechnungsfähig.
24 Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf -einschließlich Beratung
und Bewertung der Befunde, gegebenenfalls auch im Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken
- #P 200 #€ 11,66
Neben der Leistung nach Nummer 24 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,5 und/ oder 7 nicht berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,4,5,6,7 und/ oder 8 nicht berechnungsfähig.
26 Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der
Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem,
Haut, Brust-, Bauch-und Geschlechtsorganen) -gegebenenfalls einschließlich
Beratung der Bezugsperson(en)- #P 450 #€ 26,23
Die Leistung nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr
je Kalender-jahr höchstens einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 26 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,4,5,6,7 und/ oder 8 nicht berechnungsfähig.
27 Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der
Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut -einschließlich Erhebung
der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung
auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten,
einschließlich Beratung- #P 320 #€ 18,65
Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.
Neben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,5,6,7,8,297,3500,3511,3650 und/ oder 3652 nicht berechnungsfähig.
28 Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen
des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut -einschließlich
Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten
sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung- #P 280
#€ 16,32
Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.
Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,5,6,7,8,11,3500,3511,3650 und/ oder 3652 nicht berechnungsfähig.
29 Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem
Erwachsenen -einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen
Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils
und verhaltensmedizinischer orientierter Beratung- #P 440 #€ 25,65
Neben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,5,6,7 und/ oder 8 nicht berechnungsfähig.
30 Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer
von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten
mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung
-einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen
psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen
Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen,
Kausal-und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels,
einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen -
#P 900 #€ 52,46
Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem
Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens
aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender
Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal
berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3 und/ oder 34 nicht berechnungsfähig.
31 Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten
unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie
zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung der weiteren Vorgehens -einschließlich
schriftlicher Aufzeichnungen- #P 450 #€ 26,23
Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens
dreimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,4,30 und/ oder 34 nicht berechnungsfähig.
32 Untersuchung nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung -einschließlich
einfacher Seh-, Hör-und Farbsinnprüfung -; Urinuntersuchung auf Eiweiß,
Zucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen; schriftliche gutachtliche
Äußerung; Mitteilung für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung
für den Arbeitgeber) #P 400 #€ 23,31
33 Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer
von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie)
- einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen
Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements,
einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens- #P 300
#€ 17,49
Die Leistung nach Nummer 33 ist innerhalb von einem Jahr höchstens
dreimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 33 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,15,20,847,862,864,871 und/ oder 887 nicht berechnungsfähig.
34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit
auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung
oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder
lebensbedrohenden Erkrankung -gegebenenfalls einschließlich Planung eines
operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich
Beratung -gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen- #P 300
#€ 17,49
Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens
zweimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern
1,3,4,15 und/ oder 30 nicht berechnungsfähig.
IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz
45 Visite im Krankenhaus #P 70 #€ 4,08
Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts
B nicht berechnungsfähig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen
des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für
die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen
nach den Nummern 1,3,4,5,6,7,8,15,48,50 und/ oder 51 nicht berechnungsfähig.
Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die
über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer
46 berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese
durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen
ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
46 Zweitvisite im Krankenhaus #P 50 #€ 2,91
Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts
B nicht berechnungsfähig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen
des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für
die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen
nach den Nummern 1,3,4,5,6,7,8,15,45,48,50 und/ oder 51 nicht berechnungsfähig.
Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch
die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden.
Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.
Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese
durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen
ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten-oder
Pflegeheimen) -bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation
zu vorher vereinbarten Zeiten- #P 120 #€ 6,99
Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern
1,50,51 und/ oder 52 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung
nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern
1,5,48 und/ oder 52 nicht berechnungsfähig.
51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer
50 - einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung- #P 250
#€ 14,57
Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung
nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern
1,5,48 und/ oder 52 nicht berechnungsfähig.
52 Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses
durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes
(z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen,
Verbandwechsel, Katheterwechsel) #P 100 #€ 5,83
Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche
Personal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.
55 Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar
notwendigen stationären Behandlung -gegebenenfalls einschließlich organisatorischer
Vorbereitung der Krankenhausaufnahme- #P 500 #€ 29,14
Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern
56,60 und/ oder 833 nicht berechnungsfähig.
56 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher
Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde
#P 180 #€ 10,49
Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der
Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen
muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt.
Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr
nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen
berechnet werden.
60 Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten
Ärzten, für jeden Arzt #P 120 #€ 6,99
Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich
der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen
Erkrankung befaßt hat.
Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn
die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen
persönlichenärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten
Arztes erfolgt.
Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die
Ärzte Mit-glieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis
oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung
(z. B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt)
sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.
B. Röntgenbesprechung, Klinik-oder Abteilungskonferenz, Team-oder Mitarbeiterbesprechung,
Patientenübergabe).
61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz),
je angefangene halbe Stunde #P 130 #€ 7,58
Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose
hinzugezogen werden.
Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die
Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
62 Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen
oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene
halbe Stunde #P 150 #€ 8,74
Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende
Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.
V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 sind nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge
nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit
dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen
nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von
der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme
des Arztes nur einmal berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den
Buchstaben E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A
bis D sowie K1 nicht berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende
Leistung aufzuführen.
E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
#P 160 #€ 9,33
Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern
45 und/ oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch
einen Belegarztdurchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist
neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/ oder H nicht berechnungsfähig.
F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte
Leistungen #P 260 #€ 15,15
Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern
45,46,48 und 52 nicht berechnungsfähig.
G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
#P 450 #€ 26,23
Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern
45,46,48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe
F nicht berechnungsfähig.
H Zuschlag für an Samstagen, Sonn-oder Feiertagen erbrachte Leistungen
#P 340 #€ 19,82
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn-oder Feiertagen zwischen 20
und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag
nachBuchstabe F oder G berechnet werden.
Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern
45,46,48 und 52 nicht berechnungsfähig.
J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden
ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag #P 80 #€ 4,66
K2 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45,46,48,50,51,55 oder 56
bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr #P 120 #€ 6,99
75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits-und Befundbericht (einschließlich
Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung
und gegebenenfalls zur Therapie) #P 130 #€ 7,58
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der
Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
76 Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt
#P 70 #€ 4,08
77 Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen,
balneo-logischen und/ oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung
ge-sundheitserzieherischer Aspekte #P 150 #€ 8,74
Die Leistung nach Nummer 77 ist für eine im zeitlichen Zusammenhang
durchge-führte Kur unabhängig von deren Dauer nur einmal berechnungsfähig.
78 Behandlungsplan für die Chemotherapie und/ oder schriftlicher Nachsorgeplan
für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten
aufgestellt #P 180 #€ 10,49
85 Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß
übersteigenden Aufwand -gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung
-, je angefangene Stunde Arbeitszeit #P 500 #€ 29,14
90 Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen
einer Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch #P 120 #€ 6,99
95 Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite #P 60 #€ 3,50
96 Schreibgebühr, je Kopie #P 3 #€ 0,17
Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den
Leistungen nach den Nummern 80,85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatzberechnungsfähig.
VII. Todesfeststellung(reformiert ab 01.01.2020)
Allgemeine Bestimmung
1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
100 Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau).
Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. #P 1896 #€ 110,51
101 Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und
Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer
mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau).
Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. #P 2844 #€
165,77
102 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin
unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten) #P 474 #€
27,63
106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten #P 150 #€
8,74
107 Bulbusentnahme bei einem Toten #P 250 #€ 14,57
108 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten #P 230 #€ 13,41
109 Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten #P 220 #€
12,82