Anlage zur Gebührenordung für Ärzte GOÄ: #P= Punkte, #€= Einfachsatz in Euro.
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1. Die Gebühren für Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts M umfassen
die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials, die Probenvorbereitung,
die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen)
sowie die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befunds.
Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den
Kosten -mit Ausnahme der Versand-und Portokosten sowie der Kosten für
Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten -auch die Beurteilung, die
obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache
Befundbericht abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht
gesondert berechnet werden.
Kosten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung
des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft sind nicht
berechnungsfähig.
2. Stehen dem Arzt für die Erbringung bestimmter Laboruntersuchungen
mehrere in ihrer klinischen Aussagefähigkeit und analytischen Qualität
gleichwertige Verfahren zur Verfügung, so kann er nur das niedriger bewertete
Verfahren abrechnen.
3. Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen
anderen Arzt wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte
M III und/ oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen,
der die Laborleistung selbst erbracht hat.
4. Mehrmalige Blutentnahmen an einem Kalendertag (z. B. im Zusammenhang
mit Funktionsprüfungen) sind entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Anstelle
der Blutentnahme kann die intravenöse Einbringung von Testsubstanzen berechnet
werden, wenn beide Leistungen bei liegender Kanüle nacheinander erbracht
werden.
Entnahmen aus liegender Kanüle oder liegendem Katheter sind nicht gesondert
berechnungsfähig.
5. Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen Meßgrößen
ist nicht berechnungsfähig (z. B. Clearance-Berechnungen, mittlerer korpuskulärer
Hämoglobingehalt).
6. Die in Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen
aus einer Art von Körpermaterial (z. B. Blut einschließlich seiner Bestandteile
Serum, Plasma und Blutzellen), das an einem Kalendertag gewonnen wurde,
auch wenn dieses an mehreren Tagen untersucht wurde.
Sind aus medizinischen Gründen an einem Kalendertag mehrere Untersuchungen
einer Meßgröße aus einer Materialart zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich,
so können diese entsprechend mehrfach berechnet werden. Bestehen für diese
Bestimmungen Höchstwerte, so gehen sie in den Höchstwert mit ein.
Die unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen sind in der 5. und 6.
Stelle der Gebührennummer durch H1 bis H4 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung
ist Bestandteil der Gebührennummer und muß in der Rechnung angegeben werden.
Die erbrachten Einzelleistungen sind auch dann in der Rechnung aufzuführen,
wenn für diese ein Höchstwert berechnet wird.
7. Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines Leistungskomplexes sind
(z. B. Spermiogramm), als selbständige Einzelleistungen durchgeführt,
so darf die Summe der Vergütungen für diese Einzelleistungen die für den
Leistungskomplex festgelegte Vergütung nicht überschreiten.
8. Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbständigen
Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten-und Zeitaufwand zutreffendste
Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In der
Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens 'A'
als Analogabrechnung zu kennzeichnen.
9. Sofern erforderlich, sind in den Katalogen zu den Meßgrößen die zur
Untersuchung verwendeten Methoden in Kurzbezeichnung aufgeführt. In den
folgenden Fällen werden verschiedene Methoden unter einem gemeinsamen
Oberbegriff zusammengefaßt:
Agglutination: Agglutinationsreaktionen (z. B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung,
Latex-Ag-glutination, Bakterienagglutination);
Immundiffusion: Immundiffusions-(radiale), Elektroimmundiffusions-,
nephelometrische oder turbidimetrische Untersuchungen;
Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden: Lichtmikroskopische
Untersuchungen mit Fluoreszenz-, Enzym-oder anderer Markierung zum Nachweis
von Antigenen oder Antikörpern; Ligandenassay: Enzym-, Chemolumineszenz-,
Fluoreszenz-, Radioimmunoassay und ihre Varianten.
Die Gebühren für Untersuchungen mittels Ligandenassay beinhalten grundsätzlich
eine Durchführung in Doppelbestimmung einschließlich aktueller Bezugskurve.
Bei der Formulierung '-gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve -' ist die Durchführung fakultativ, bei der
Formulierung '-einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
-' ist die Durchführung obligatorisch zur Berechnung der Gebühr. Wird
eine Untersuchung mittels Ligandenassay, die obligatorisch eine Doppelbestimmung
beinhaltet, als Einfachbestimmung durchgeführt, so dürfen nur zwei Drittel
der Gebühr berechnet werden.
10. Sofern nicht gesondert gekennzeichnet, handelt es sich bei den aufgeführten
Untersuchungen um quantitative oder semiquantitative Bestimmungen.
11. Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte M I, M II und M III (mit
Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 3980 bis 4014) im Rahmen einer
Intensivbehandlung nach Nummer 435 sind nur nach Nummer 437 berechnungsfähig.
I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis
Allgemeine Bestimmungen
Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nur berechnungsfähig,
wenn die Laboruntersuchung direkt beim Patienten (z. B. auch bei Hausbesuch)
oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme
bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt.
Die Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nicht berechnungsfähig,
wenn sie in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung,
einer Laborgemeinschaft oder in einer laborärztlichen Praxis erbracht
werden.Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung
nach Nummer 3500 berechnungsfähig, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt,
die der Arzt nicht zu vertreten hat.
3502 Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch #P 120 #€
6,99
3503 Hämatokrit #P 70 #€ 4,08
Mikroskopische Einzelbestimmung, je Meßgröße #P 60 #€ 3,50
Katalog
3504 Erythrozyten
3505 Leukozyten
3506 Thrombozyten
3508 Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls
nach einfacher Aufbereitung (z. B. Zentrifugation) im Durchlicht-oder
Phasenkontrastverfahren, je Material (z. B. Punktate, Sekrete, Stuhl)
#P 80 #€ 4,66
3509 Mikroskopische Untersuchung nach einfacher Färbung (z. B. Methylenblau,
Lugol), je Material #P 100 #€ 5,83
3510 Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z.
B. Gramfärbung), je Präparat #P 120 #€ 6,99
3511 Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern
oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z. B. Glukose, Harnstoff,
Urinteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung
eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung #P 50 #€ 2,91
Können mehrere Meßgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers
erfaßt werden, so ist die Leistung nach Nummer 3511 auch dann nur einmal
berechnungsfähig, wenn mehrere Einfachreagenzträger verwandt wurden.
Bei mehrfacher Berechnung der Leistung nach Nummer 3511 ist die Art
der Untersuchung in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung folgender Meßgrößen unabhängig vom Meßverfahren, je Meßgröße
#P 70 #€ 4,08
3532 Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments -einschließlich
morphologischer Beurteilung der Erythrozyten- #P 90 #€ 5,25
II. Basislabor
Allgemeine Bestimmungen
Die aufgeführten Laborleistungen dürfen auch dann als eigene Leistungen
berechnet werden, wenn diese nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht
eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene
Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach
Nummer 3541. H zu beachten.
Höchstwerte
3541. H Höchstwert für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen des
Abschnitts M II #P 480 #€ 27,98
1. Körperzellen und deren Bestandteile, Zellfunktionsuntersuchungen
3550 Blutbild und Blutbildbestandteile #P 60 #€ 3,50
Die Leistung nach Nummer 3550 beinhaltet die Erbringung mindestens
eines der folgenden Parameter, darf jedoch unabhängig von der Zahl der
erbrachten Parameteraus demselben Probenmaterial nur einmal berechnet
werden:
Erythrozytenzahl und/ oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/ oder
mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z. B. MCH,
MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/ oder Leukozytenzahl und/
oder Thrombozytenzahl.
3551 Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch
oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse), zusätzlich
zu der Leistung nach Nummer 3550 #P 20 #€ 1,17
3552 Retikulozytenzahl #P 70 #€ 4,08
2. Elektrolyte, Wasserhaushalt
3555 Calcium #P 40 #€ 2,33
3556 Chlorid #P 30 #€ 1,75
3557 Kalium #P 30 #€ 1,75
3558 Natrium #P 30 #€ 1,75
3. Kohlehydrat-und Lipidstoffwechsel
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach
Nummer 3541. H zu beachten.
Wird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere
Anzahl von Bestimmungen durchgeführt, so ist nur die Zahl der tatsächlich
durchgeführten Einzelleistungen berechnungsfähig.
Sind aus medizinischen Gründen über den jeweils genannten Leistungsumfang
hinaus weitere Bestimmungen einzelner Meßgrößen erforderlich, so können
diese mit entsprechender Begründung als Einzelleistungen gesondert berechnet
werden.
3610 Amylase-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Amylase) #P 100 #€
5,83
3611 Blutzuckertagesprofil (Viermalige Bestimmung von Glukose) #P 160
#€ 9,33