Anlage zur Gebührenordung für Ärzte GOÄ: #P= Punkte, #€= Einfachsatz in Euro.
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Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen
Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion
oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.201
Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband
-ausgenommen Nabelverband- #P 65 #€ 3,79
204 Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband);
stabilisierender Verband des Halses, des Schulter-oder Hüftgelenks oder
einer Extremitätüber mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband;
Kompressionsverband #P 95 #€ 5,54
206 Tape-Verband eines kleinen Gelenks #P 70 #€ 4,08
207 Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband #P 100 #€
5,83
208 Stärke-oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband #P 30 #€
1,75
209 Großflächiges Auftragen von Externa (z. B. Salben, Cremes, Puder,
Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer
Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung #P 150
#€ 8,74
210 Kleiner Schienenverband -auch als Notverband bei Frakturen- #P 75
#€ 4,37
212 Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken
(Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) -auch als Notverband
bei Frakturen- #P 160 #€ 9,33
213 Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken
(Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) -bei Wiederanlegung
derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene- #P 100 #€ 5,83
214 Abduktionsschienenverband -auch mit Stärke-oder Gipsfixation- #P
240 #€ 13,99
217 Streckverband #P 230 #€ 13,41
218 Streckverband mit Nagel-oder Drahtextension #P 660 #€ 38,47
225 Gipsfingerling #P 70 #€ 4,08
227 Gipshülse mit Gelenkschienen #P 300 #€ 17,49
228 Gipsschienenverband oder Gipspantoffel #P 190 #€ 11,07
230 Zirkulärer Gipsverband -gegebenenfalls als Gipstutor- #P 300 #€
17,49
231 Zirkulärer Gehgipsverband des Unterschenkels #P 360 #€ 20,98
232 Zirkulärer Gipsverband mit Einschluß von mindestens zwei großen
Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Sprunggelenk) #P 430 #€
25,06
235 Zirkulärer Gipsverband des Halses einschließlich Kopfstütze -auch
mit Schultergürtel- #P 750 #€ 43,72
236 Zirkulärer Gipsverband des Rumpfes #P 940 #€ 54,79
237 Gips-oder Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei
großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) #P 370
#€ 21,57
238 Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken
(Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) -bei Wiederanlegung
derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene- #P 200 #€ 11,66
239 Gipsverband für Arm mit Schulter oder Bein mit Beckengürtel #P 750
#€ 43,72
240 Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf #P 940 #€ 54,79
245 Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband #P 110 #€
6,41
246 Abnahme des zirkulären Gipsverbands #P 150 #€ 8,74
247 Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels
oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband
#P 110 #€ 6,41
II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen,
Implantation, Abstrichentnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach
berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei
liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270,273 bis 281,283,286 sowie 287 können
jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen
nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch
nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige
Berechnung der Leistungen nach Nummer 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen
verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen
nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander
berechnungsfähig.
250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
#P 40 #€ 2,33
250a Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
#P 40 #€ 2,33
251 Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie #P 60 #€
3,50
255 Injektion, intraartikulär oder perineural #P 95 #€ 5,54
256 Injektion in den Periduralraum #P 185 #€ 10,78
257 Injektion in den Subarachnoidalraum #P 400 #€ 23,31
258 Injektion, intraaortal oder intrakardial -ausgenommen bei liegendem
Aorten-oder Herzkatheter- #P 180 #€ 10,49
259 Legen eines Periduralkatheters -in Verbindung mit der Anlage eines
subkutanen Medikamentenreservoirs- #P 600 #€ 34,97
260 Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters
-einschließlich Fixation- #P 200 #€ 11,66
Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern
355 bis 361,626 bis 632 und/ oder 648 nicht berechnungsfähig.
261 Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter #P
30 #€ 1,75
Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/
Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantienund Anästhesieantidoten.
Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/
Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
262 Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der
Nierenvene(n) #P 450 #€ 26,23
263 Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung),
je Sitzung #P 90 #€ 5,25
264 Injektions-und/ oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung
#P 120 #€ 6,99
265 Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung
eines Ports, je Sitzung #P 60 #€ 3,50
265a Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung #P 90 #€ 5,25
266 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung #P 60 #€
3,50
267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion,
auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre
Injektion und/ oder Infiltration, je Sitzung #P 80 #€ 4,66
268 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen
(auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung #P 130 #€ 7,58
269 Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je
Sitzung #P 200 #€ 11,66
269a Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten
zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung #P 350 #€ 20,40
Neben der Leistung nach Nummer 269a ist die Leistung nach Nummer
269 nicht berechnungsfähig.
270 Infusion, subkutan #P 80 #€ 4,66
271 Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer #P 120 #€ 6,99
272 Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer #P 180 #€
10,49
273 Infusion, intravenös -gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter
oder in die Kopfvene -, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
#P 180 #€ 10,49
Die Leistungen nach den Nummern 271,272 und 273 sind im Zusammenhang
mit einer Anästhesie/ Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung
von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
Werden die Leistungen nach Nummer 271,272 oder 273 im Zusammenhang
mit einer Anästhesie/ Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung
anzugeben.
274 Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer -gegebenenfalls
einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung- #P 320 #€ 18,65
Neben der Leistung nach Nummer 274 sind die Leistungen nach den Nummern
271 bis 273,275 und/ oder 276 nicht berechnungsfähig.
275 Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer
#P 360 #€ 20,98
276 Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer
#P 540 #€ 31,48
277 Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer #P 180 #€
10,49
278 Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer #P 240 #€
13,99
279 Infusion in das Knochenmark #P 180 #€ 10,49
280 Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten
Blutbestandteilpräparats -einschließlich Identitätssicherung im AB0-System
(bedside-test) und Dokumentation der Konserven-bzw. Chargen-Nummer- #P
330 #€ 19,23
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil
Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 280 berechnungsfähig.
281 Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten
Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen -einschließlich Nabelvenenkatheterismus,
Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der
Konserven-bzw. Chargen-Nummer- #P 450 #€ 26,23
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil
Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 281 berechnungsfähig.
282 Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes
weiteren Blutbestandteilpräparats im Anschluß an die Leistungen nach Nummer
280 oder 281 -einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test)
und Dokumentation der Konserven-bzw. Chargen-Nummer- #P 150 #€ 8,74
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil
Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 282 berechnungsfähig.
283 Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem
Aortenkatheter -einschließlich der Anlage des Katheters- #P 500 #€
29,14
285 Aderlaß aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200
Milliliter Blut -gegebenenfalls einschließlich Verband- #P 110 #€
6,41
286 Reinfusion der ersten Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut
oder Eigen-plasma -einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test)
- #P 220 #€ 12,82
286a Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut
oder Eigenplasma im Anschluß an die Leistung nach der Nummer 286 -einschließlich
Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test)- #P 100 #€ 5,83
287 Blutaustauschtransfusion (z. B. bei schwerster Intoxikation) #P
800 #€ 46,63
288 Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter)
zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve -gegebenenfalls
einschließlich Konservierung- #P 230 #€ 13,41
289 Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter)
zur späteren Retransfusion -einschließlich Auftrennung des Patientenblutes
in ein Erythrozytenkonzentrat und eine Frischplasmakonserve, Versetzen
des Erythrozytenkonzentrats mit additiver Lösung und anschließender Aufbewahrung
bei +2 °C bis +6 °C sowie Schockgefrieren des Frischplasmas und anschließender
Aufbewahrung bei -30 °C oder darunter- #P 350 #€ 20,40
291 Implantation von Hormonpreßlingen #P 70 #€ 4,08
297 Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen
Untersuchung -gegebenenfalls einschließlich Fixierung- #P 45 #€ 2,62
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
298 Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur
mikrobiologischen Untersuchung -gegebenenfalls einschließlich Fixierung
- #P 40 #€ 2,33
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
III. Punktionen
Allgemeine Bestimmung
Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang
stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z. B.
von Blut, Liquor, Gewebe.
300 Punktion eines Gelenks #P 120 #€ 6,99
301 Punktion eines Ellenbogen-, Knie-oder Wirbelgelenks #P 160 #€
9,33
302 Punktion eines Schulter-oder Hüftgelenks #P 250 #€ 14,57
303 Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms,
Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile #P 80 #€ 4,66
304 Punktion der Augenhöhle #P 160 #€ 9,33
305 Punktion der Liquorräume (Subokzipital-oder Lumbalpunktion) #P 350
#€ 20,40
305a Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle #P 250 #€ 14,57
306 Punktion der Lunge -auch Abszeß-oder Kavernenpunktion in der Lunge
-oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung #P 500
#€ 29,14
307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle #P 250 #€ 14,57
308 Gewebeentnahme aus der Pleura -gegebenenfalls einschließlich Punktion
- #P 350 #€ 20,40
310 Punktion des Herzbeutels #P 350 #€ 20,40
311 Punktion des Knochenmarks -auch Sternalpunktion- #P 200 #€
11,66
318 Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs #P 120 #€ 6,99
319 Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse #P 200 #€
11,66
321 Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder
Einführung eines Fistelkatheters -gegebenenfalls einschließlich anschließender
Injektion oder Instillation- #P 50 #€ 2,91
IV. Kontrastmitteleinbringungen
Allgemeine Bestimmungen
Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie
Sondierungen, Injektionen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen
und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels
sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle
der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.
340 Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume
#P 400 #€ 23,31
344 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder
Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer #P 100 #€ 5,83
345 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder
Infusion, von mehr als 10 Minuten Dauer #P 130 #€ 7,58
347 Ergänzung für jede weitere intravenöse Kontrastmitteleinbringung
mittels Hochdruckinjektion bei bestehendem Zugang -im Zusammenhang mit
der Leistung nach Nummer 346- #P 150 #€ 8,74
350 Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels #P 150 #€ 8,74
351 Einbringung des Kontrastmittels zur Angiographie von Gehirnarterien,
je Halsschlagader #P 500 #€ 29,14
Die Leistung nach Nummer 351 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal
berechnungsfähig.
355 Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intrakardiale bzw.
intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion
zur Darstellung des Herzens und der herznahen Gefäße (Aorta ascendens,
Arteria pul-monalis) -einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender
EKG-Kontrolle -, je Sitzung #P 600 #€ 34,97
Die Leistung nach Nummer 355 ist neben den Leistungen nach den Nummern
626 und/ oder 627 nicht berechnungsfähig.
Wird die Leistung nach Nummer 355 im zeitlichen Zusammenhang mit
der Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 355
nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
356 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 355 bei Herzkatheter-Einbringung(en)
zur Untersuchung sowohl des linken als auch des rechten Herzens über jeweils
gesonderte Gefäßzugänge während einer Sitzung #P 400 #€ 23,31
Die Leistung nach Nummer 356 ist neben den Leistungen nach den Nummern
626 und/ oder 627 nicht berechnungsfähig.
Wird die Leistung nach Nummer 356 im zeitlichen Zusammenhang mit
der Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 356
nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
357 Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels über einen Katheter
mittels Hochdruckinjektion zur Übersichtsangiographie der Brust-und/ oder
Bauchaorta -einschließlich Röntgenkontrolle und gegebenenfalls einschließlich
fortlaufender EKG-Kontrolle -, je Sitzung #P 500 #€ 29,14
Wird die Leistung nach Nummer 357 im Zusammenhang mit der Leistung
nach Nummer 351 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 357 nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
360 Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en)
des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur
selektiven Koronarangiographie -einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender
EKG-Kontrolle -, je Sitzung #P 1000 #€ 58,29
Die Leistung nach Nummer 360 kann je Sitzung nur einmal berechnet
werden.
Die Leistung nach Nummer 360 ist neben den Leistungen nach den Nummern
626 und/ oder 627 nicht berechnungsfähig.
361 Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter
Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes
-im Anschluß an die Leistung nach Nummer 360- #P 600 #€ 34,97
Die Leistung nach Nummer 361 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal
berechnungsfähig.
365 Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität
#P 400 #€ 23,31
368 Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie #P 400 #€
23,31
370 Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher
oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln
-gegebenenfalls intraoperativ- #P 200 #€ 11,66
372 Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum #P 280
#€ 16,32
373 Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk #P 250 #€ 14,57
374 Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm
endender Sonde #P 150 #€ 8,74
V. Impfungen und Testungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung
der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des
Arztes.
2. Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind
in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
3. Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen
nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung
in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.
4. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382,385
bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
5. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393,394,397
und 398 sind die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel abgegolten.
375 Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) -gegebenenfalls einschließlich
Eintragung in den Impfpaß- #P 80 #€ 4,66
377 Zusatzinjektion bei Parallelimpfung #P 50 #€ 2,91
378 Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen
Wundstarrkrampf) #P 120 #€ 6,99
380 Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall) #P 30
#€ 1,75
381 Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall) #P 20
#€ 1,17
382 Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall) #P
15 #€ 0,87
Mehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
383 Kutane Testung (z. B. von Pirquet, Moro) #P 30 #€ 1,75
384 Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit
mehreren Antigenen (sog. Batterietests) #P 40 #€ 2,33
385 Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) #P 45 #€
2,62
386 Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall) #P 30 #€
1,75
387 Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall) #P 20 #€
1,17
Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
388 Reib-, Scratch-oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests
je Behandlungsfall) #P 35 #€ 2,04
389 Reib-, Scratch-oder Skarifikationstest, jeder weitere Test #P 25
#€ 1,46
390 Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) #P
60 #€ 3,50
391 Intrakutantest, jeder weitere Test #P 40 #€ 2,33
Mehr als 80 Intrakuntantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
393 Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung
eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel-oder Gruppenextrakt,
je Test #P 100 #€ 5,83
394 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag #P 300 #€
17,49
395 Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens
dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer
auslösender Allergene mit Einzel-oder Gruppenextrakt, je Test #P 280 #€
16,32
396 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag #P 560 #€
32,64
397 Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer
auslösender Allergene mit Einzel-oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung,
je Test #P 380 #€ 22,15
398 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag #P 760 #€
44,30
399 Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel-oder
Medikamentenallergien -einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen
- #P 200 #€ 11,66
VI. Sonographische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit
dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
2. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie
422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig#P 25
3. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht
nebeneinander berechnungsfähig.
4. Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander
berechnungsfähig.
5. Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern
401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
6. Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten
neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten
sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/ oder Gefäße einer Körperregion.
Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon,
ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile
untersucht werden.
Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig
davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger
Darmabschnitt untersucht werden.
7. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung
der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls
die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten
Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.
401 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410
bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls
einschließlich Farbkodierung- #P 400 #€ 23,31
Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern
406,422 bis 424,644,645,649 und/ oder 1754 nicht berechnungsfähig.
402 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer
Untersuchung #P 250 #€ 14,57
Der Zuschlag nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern
403 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.
403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
#P 150 #€ 8,74
Der Zuschlag nach Nummer 403 ist neben den Leistungen nach den Nummern
402 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.
404 Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher
Frequenzspektrumanalyse -einschließlich graphischer oder Bilddokumentation-
#P 250 #€ 14,57
Der Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen nach den Nummern
422,423,644,645,649 und/ oder 1754 nicht berechnungsfähig.
405 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 -bei zusätzlicher
Untersuchung mit cw-Doppler- #P 200 #€ 11,66
406 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 -bei zusätzlicher Farbkodierung
- #P 200 #€ 11,66
408 Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en)
nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung #P 200 #€ 11,66
410 Ultraschalluntersuchung eines Organs #P 200 #€ 11,66
Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.
412 Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind
bis zum vollendeten 2. Lebensjahr #P 280 #€ 16,32
413 Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder
Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr #P 280 #€ 16,32
415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge -gegebenenfalls
einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung- #P 300
#€ 17,49
417 Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse #P 210 #€ 12,24
418 Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse -gegebenenfalls einschließlich
der regionalen Lymphknoten- #P 210 #€ 12,24
420 Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß
an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ #P 80 #€
4,66
Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet
werden.
423 Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren
(B-Mode), mit Bilddokumentation -einschließlich der Leistung nach Nummer
422- #P 500 #€ 29,14
424 Zweidimensionale Dopplerechokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation
-einschließlich der Leistung nach Nummer 423 -(Duplex-Verfahren) #P 700
#€ 40,80
VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen
427 Assistierte und/ oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren
bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer #P 150 #€ 8,74
428 Assistierte und/ oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren
bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag #P 220 #€
12,82
Neben den Leistungen nach den Nummern 427 und 428 sind die Leistungen
nach den Nummern 462,463 und/ oder 501 nicht berechnungsfähig.
430 Extra-oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/ oder -Stimulation
des Her-zens #P 400 #€ 23,31
Die Leistung nach Nummer 430 ist auch bei mehrfacher Verabfolgung
von Stromstößen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erreichung der Defibrillation
nur einmal berechnungsfähig.
431 Elektrokardioskopie im Notfall #P 100 #€ 5,83
433 Ausspülung des Magens -auch mit Sondierung der Speiseröhre und des
Magens und/ oder Spülung des Duodenums- #P 140 #€ 8,16
435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines
Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines
Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung -einschließlich
aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren
Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden
Dauer #P 900 #€ 52,46
Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären
intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den AbschnittenC III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56,61 bis 96,200
bis 211,247,250 bis 268,270 bis 286 a,288 bis 298,401 bis 424,427 bis
433, 483 bis 485,488 bis 490,500,501,505,600 bis 609,634 bis 648,650 bis
657,659 bis 661,665 bis 672,1529 bis 1532,1728 bis 1733 und 3055 nicht
berechnungsfähig.
Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer
435 berechnet werden.
Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie
von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Die Leistung nach Nummer 60
kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435
nicht berechnet.
Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur
Untersuchung und/ oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der
zugrundeliegenden Erkrankung und/ oder sonstiger Erkrankungen abgegolten.
437 Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach
Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer #P 500 #€ 29,14
Neben der Leistung nach Nummer 437 sind Leistungen nach Abschnitt
M -mit Ausnahme von Leistungen nach den Abschnitten M III 13 (Blutgruppenmerkmale,
HLA-System) und M IV (Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung
von Krankheitserregern) -nicht berechnungsfähig.
VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations-und Anästhesieleistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Bei ambulanter Durchführung von Operations-und Anästhesieleistungen
in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für
die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen
zur Vor-und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations-oder Aufwachräume oder
Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw.
-geräte) Zuschläge berechnet werden.
Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang
mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden,
wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der
Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht
beinhaltet ist.
2. Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen
Gebührensatz berechnungsfähig.
3. Die Zuschläge nach den Nummern 440,441,442,443,444 und 445 sind operativen
Leistungen
-nach den Nummern 679,695,700,701,765 in Abschnitt F,
-nach den Nummern 1011, 1014, 1041, 1043 bis 1045, 1048, 1052, 1055,
1056, 1060, 1085, 1086, 1089, 1097 bis 1099, 1104, 1111 bis 1113, 1120
bis 1122, 1125, 1126, 1129, 1131, 1135 bis 1137, 1140, 1141, 1145, 1155,
1156, 1159, 1160 in Abschnitt H,
-nach den Nummern 1283 bis 1285, 1292, 1299, 1301, 1302, 1304 bis 1306,
1310, 1311, 1321, 1326, 1330 bis 1333, 1341, 1345, 1346, 1348 bis 1361,
1365, 1366, 1367, 1369 bis 1371, 1374, 1375, 1377, 1382, 1384, 1386 in
Abschnitt I,
-nach den Nummern 1428, 1438, 1441, 1445 bis 1448, 1455, 1457, 1467
bis 1472, 1485, 1486, 1493, 1497, 1513, 1519, 1520, 1527, 1528, 1534,
1535, 1576, 1586, 1588, 1595, 1597, 1598, 1601, 1610 bis 1614, 1622, 1628,
1635 bis 1637 in Abschnitt J,
-nach den Nummern 1713, 1738, 1740, 1741, 1753, 1755, 1756, 1760, 1761,
1763 bis 1769, 1782, 1797, 1800, 1802, 1815, 1816, 1827, 1851 in Abschnitt
K,
-oder nach den Nummern 2010, 2040, 2041, 2042 bis 2045, 2050 bis 2052,
2062, 2064 bis 2067, 2070, 2072 bis 2076, 2080 bis 2084, 2087 bis 2089,
2091, 2092, 2100 bis 2102, 2105, 2106, 2110 bis 2112, 2117 bis 2122, 2130,
2131, 2133 bis 2137, 2140, 2141, 2156 bis 2158, 2170 bis 2172, 2189 bis
2191, 2193, 2210, 2213, 2216, 2219, 2220, 2223 bis 2225, 2230, 2235, 2250,
2253, 2254, 2256, 2257, 2260, 2263, 2268, 2269, 2273, 2279, 2281 bis 2283,
2291, 2293 bis 2297, 2325, 2339, 2340, 2344, 2345, 2347 bis 2350, 2354
bis 2356, 2380 bis 2386, 2390, 2392 bis 2394, 2396, 2397, 2402, 2404,
2405, 2407, 2408, 2410 bis 2412, 2414 bis 2421, 2427, 2430 bis 2432, 2440
bis 2442, 2454, 2540, 2541, 2570, 2580, 2581, 2583, 2584, 2586 bis 2589,
2597, 2598, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658,
2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695,
2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732, 2751 bis 2754, 2800,
2801, 2803, 2809, 2823, 2881 bis 2883, 2887, 2890, 2891, 2895 bis 2897,
2950 bis 2952, 2970, 2990 bis 2993, 3095 bis 3097, 3120, 3156, 3173, 3200,
3208, 3219 bis 3224, 3237, 3240, 3241, 3283 bis 3286, 3300 in Abschnitt
L zuzuordnen.
Die Zuschläge nach den Nummern 446 und 447 sind anästhesiologischen
Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen.
Die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang
mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten
Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 446 bis 447
gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugeordnete
operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen.
4. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis
445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations-bzw. Anästhesieleistung
mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern
442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten
einzelnen Operations-bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.
5. Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang
mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten
Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445
oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben
den Leistungen nach Nummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer
56 nicht berechnet werden.
6. Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig,
wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre
Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre
Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der
ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird.
440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten
operativen Leistungen #P 400 #€ 23,31
Der Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen
Leistungen, je Sitzung
Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes
der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro.
Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen,
die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind #P 400 #€
23,31
Der Zuschlag nach Nummer 442 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 442 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern
443 bis 445 nicht berechnungsfähig.
443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen,
die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind #P 750 #€
43,72
Der Zuschlag nach Nummer 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern
442,444 und/ oder 445 nicht berechnungsfähig.
444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen,
die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind #P 1300 #€
75,77
Der Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 444 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern
442,443 und/ oder 445 nicht berechnungsfähig.
445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen,
die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind #P 2200 #€
128,23
Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 445 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern
442 bis 444 nicht berechnungsfähig.
446 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die
mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind #P 300 #€ 17,49
Der Zuschlag nach Nummer 446 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447 nicht
berechnungsfähig.
447 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die
mit 400 und mehr Punkten bewertet sind #P 650 #€ 37,89
Der Zuschlag nach Nummer 447 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 447 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 446 nicht
berechnungsfähig.
448 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden
während der Aufwach-und/ oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit
nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung
unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen #P 600
#€ 34,97
Der Zuschlag nach Nummer 448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern
1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig.
449 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden
während der Aufwach-und/ oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit
nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung
unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen #P 900
#€ 52,46
Der Zuschlag nach Nummer 449 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den Nummern
1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig.