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Gemeinschaftspraxis Dr.Lutz Mauersberg und Dr.Brit Wald

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. Gesundheitsreform 2011, Änderungen

Gesundheitsreform 2011 - Änderungen ab dem 01. Januar 2011

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigste Änderungen für Sie als Patientin oder Patient im deutschen Gesundheitssystem.
Änderungen betreffen hauptsächlich Versicherte gesetzlicher Krankenkassen, aber auch Versicherte privater Krankenversicherungen.

Dafür wurden zwei weitere bürokratische Machwerke verabschiedet, das 'Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes- Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz AMNOG' und das 'Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung- GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG'.....
Ob diese erneute Gesundheitsreform endlich die gewünschten Ergebnisse bringt, muss sich erst noch zeigen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen deshalb Informationen nahebringen, warum immer mehr Vorschriften und Regelungen Ihre Behandlung beeinflussen, für die wir als Ärztinnen und Ärzte nicht verantwortlich zeichnen.
Es geht schlicht um Geld......

Der Beitragssatz zu gesetzlichen Krankenversicherung steigt

Auf 15,5 Prozent wurde der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht. Arbeitnehmer und Rentner zahlen insgesamt 8,2 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens bzw. ihrer Rente, Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger 7,3 Prozent.

Als Arbeitnehmer zahlen Sie seit 2009 0,9 Prozent mehr als Ihr Arbeitgeber, diese Differenz bleibt vorerst unverändert.
Bei weiteren Beitragssteigerungen erhöht sich aber nur der Arbeitnehmeranteil.

Möglichkeit einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge

Hält Ihre Krankenkasse einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag für notwendig, müssen Sie diesen als Mitglied vollständig tragen und direkt an die Krankenkasse zahlen. Über die Höhe entscheidet jede Krankenkasse eigenständig, der Zusatzbeitrag ist für alle Mitglieder derselben Krankenkasse gleich.
Gesetzlich Versicherte dürfen bei der Erhebung/ Veränderung des Zusatzbeitrags die Kasse wechseln, auch wenn sie die sonst übliche Bindungsfrist von 18 Monaten noch nicht erfüllt haben.

Der Gesetzgeber verspricht sich über die Erhebung bzw. Nichterhebung Zusatzbeiträge mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen, deren Leistungsangebot durch die gesetzliche Festschreibung ja weitgehend identisch ist.

Was passiert, falls ich den Zusatzbeitrag nicht bezahlen kann -
Sozialausgleich bei Überforderung

Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds, greift automatisch der vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger durchzuführende Sozialausgleich, der aus Steuermitteln finanziert wird.

Der einkommensbezogene Krankenversicherungsbeitrag des Mitglieds wird um den Betrag der Überforderung (das ist der Differenzbetrag aus durchschnittlichem Zusatzbeitrag und zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen) reduziert. Das ausgezahlte Einkommen ist entsprechend höher, die Verantwortung für die Ausgleichsberechnung liegt beim Arbeitgeber.

Das Bundesversicherungsamt berechnet jährlich, wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Folgejahr sein wird. Für das Jahr 2011 liegt er bei 0,00 Euro, deshalb wird die neue Regelung erst ab 2012 Wirkung zeigen.

Praxisgebühr und Zuzahlungen trotz Zusatzbeitrags?

Praxisgebühr und Zuzahlungen müssen weiterhin bis zu 2 Prozent vom Bruttohaushaltseinkommen entrichtet werden, die Regelungen bleiben unverändert. Bei chronisch Kranken reicht 1 Prozent Zuzahlung.

Kostenerstattung -
Kann ich meine Rechnung als gesetzlich Versicherter künftig selber bezahlen?

Können Sie, aber diese Möglichkeit ist nicht wirklich neu. Das Wahlrecht besteht bereits seit einigen Jahren, siehe auch unser Artikel zur Kostenerstattung von 2004.

Der Arzt rechnet dann seine Leistungen nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab.
Deren Sätze liegen zum Teil deutlich über dem, was die gesetzliche Kasse erstattet. Zusätzlich darf die Kasse für ihren Verwaltungsaufwand bis zu 5 Prozent vom Erstattungsbetrag abziehen.
Das Risiko, auf den Mehrkosten sitzen zu bleiben, können Sie bei manchen Kassen mit einem Wahltarif, ansonsten mit einer privaten Zusatzversicherung eingrenzen .

Neu ist eine kürzere Bindungsfrist für die Kostenerstattung; diese wurde auf ein Kalendervierteljahr gesenkt. Versicherte können sich somit leichter dafür entscheiden, die Arztrechnung zu prüfen, die Kosten selbst zu begleichen und die Rechnungen später bei ihrer Kasse zur Erstattung einzureichen.

Änderung bei Wahltarifen

Prinzipiell können Sie sog. Wahltarife wie 'Prämienzahlung', 'Kostenerstattung' und 'Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen' bereits nach einem Jahr wieder verlassen, bei Wahltarifen mit Selbstbehalt- und Krankengeldregelungen allerdings bleibt es bei der dreijährigen Bindungsfrist.
Ab 2011 dürfen Sie Wahltarife aber auch verlassen, wenn Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder einen vorhandenen erhöht.

Beitragsbemessungsgrenze gesenkt

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze eines Mitglieds in der Gesetzlichen Krankenversicherung, oberhalb derer das Einkommen beitragsfrei bleibt.
Die Beitragsbemessungsgrenze wurde im Vergleich zu 2010 um ein Prozent abgesenkt. Im Jahr 2011 liegt sie bei 3.712,50 Euro im Monat bzw. 44.550 Euro im Jahr.

Versicherungspflichtgrenze gesenkt

Für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wurde die allgemeine Versicherungspflichtgrenze gegenüber 2010 um 0,9 Prozent gesenkt. Für das Jahr 2011 liegt sie bei 4.125 Euro im Monat bzw. 49.500 Euro im Jahr.
Die besondere Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 21.12.2002 privat krankenversichert waren (Besitzstandsregelung), wurde ebenfalls abgesenkt und beträgt im Jahr 2011 3.712,50 Euro monatlich bzw. 44.500 Euro im Jahr.
Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt die Einkommensgrenze, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr gesetzlich pflichtversichert ist.

Wechsel in die private Krankenversicherung PKV erleichtert

Überschreitet das Monatseinkommen (anteilig erzielte Jahresarbeitsentgelte werden hochgerechnet) im Kalenderjahr die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von 49.500 Euro (s.o.), kann jeder gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln.

Da diese Regelung bereits zum 31.12.2010 in Kraft tritt, kann ein Wechsel zur PKV auch schon ab dem 01.01.2011 erfolgen, wenn das anteilige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2010 überschritten hat und auch im Jahr 2011 überschreiten wird.

Berufsanfänger und Personen, die erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, können einmalig zwischen GKV und PKV wählen, sofern ihr Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze liegt.
Darüber hinaus können bisher privat Versicherte in der PKV bleiben, die nach der Eltern- oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen und ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflicht beziehen. Dabei muss die Arbeitszeit mindestens um die Hälfte reduziert sein.

Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse zu stellen, an die die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Folgendes sollten Sie bedenken:
Auch die Beiträge der privaten Krankenversicherer in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Der Wechsel aus dem Volltarif einer privaten Versicherung in den Volltarif einer anderen privaten Versicherung ist nur unter Verlusten möglich, u.a., da Sie die Altersrückstellungen nicht mitnehmen können.
Vielleicht ergibt sich aus einer Kombination von gesetzlicher Grundversorgung und optionaler privater Zusatzversicherung die für Sie ideale Absicherung.

Wie wirkt sich die Reform für bereits privat Versicherte aus?

Der Höchstzuschuss für eine anteilige Beteiligung des Arbeitgebers steigt geringfügig an auf 271,01 Euro (Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 Euro monatlich).
Der einheitliche Basistarif der privaten Krankenversicherer kostet ab 2011 mindestens 575,44 Euro. Die Höhe des Beitrags für diesen Basistarif ist zukünftig neben Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz in der GKV auch vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag abhängig (s.o., Bundesversicherungsamt).

Erweiterte Kostenerstattungsmöglichkeiten bei Arzneimitteln

Krankenkassen haben oftmals Rabattverträge mit Herstellern von Arzneimitteln abgeschlossen, die dann in der Apotheke für die Mitglieder dieser Kasse bevorzugt abgegeben werden.

Ab 2011 können die Versicherten frei wählen und sich auch für ein anderes als das rabattierte Medikament ihrer Kasse entscheiden. Wer diesen Weg gehen möchte, bezahlt zunächst sein Wunschmedikament aus eigener Tasche. Dann kann er sich von seiner Krankenkasse einen Teil der Kosten erstatten lassen. Diese Erstattung deckt Betrag, den sie für ein entsprechendes Mittel aus einem Rabattvertrag gezahlt hätte.

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