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Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
trat zum 01.01.2004 in Kraft.
Dort wurde unter anderem die Verordnung und Kostenübernahme rezeptfreier
apothekenpflichtiger Medikamente durch gesetzliche Krankenkassen ausgeschlossen.
Für einzelne dieser sogenannten OTC-Präparate ('over-the-counter', nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) wurde am 16.03.2004, aktualisiert am 18.10.2005 nur für besonders schwerwiegenden Erkrankungen vom Gemeinsamen Bundesausschusses G-BA eine Ausnahmeliste erstellt, wenn diese Präparate zum Therapiestandard gehören.
Aufgrund der großen finanziellen Bedeutung für unsere Patienten möchten wir nachfolgend diesen Beschluss des G-BA mit Positivliste vorstellen:
| E. | (weggefallen) | |
| F. | Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen | |
| 16. | Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V | |
| 16.1 | Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. | |
| 16.2 | Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. | |
| 16.3 | Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. | |
| 16.4 | Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind: | |
| 1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Diverikulitis, Mucovisidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phoshatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. |
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| 2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/ Dosiseinheit) als Thrombozyten- Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen |
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| 3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden |
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4. Acidosetherapeutika |
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| 5. Antihistaminika | ||
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nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien, | |
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nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien | |
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-
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nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus | |
| - | nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist. | |
| 6. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum. |
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| 7. Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Katheterisierung |
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| 8. Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol) | ||
| 9. Calciumverbindungen (mind. 300
mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) |
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-
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nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose | |
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-
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nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen | |
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bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angaben in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. | |
| 10. Calciumverbindungen als Monopräparate nur | ||
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bei Pseudohypo- und Hypoparathyreoidismus | |
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bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. | |
| 11. (nicht besetzt) | ||
| 12. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen |
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| 13. E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin |
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| 14. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie |
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| 15. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen |
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| 16. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms |
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| 17. Gingko biloba Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug,
standardisiert) nur zur Behandlung der Demenz |
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| 18. Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer
Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform) nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden |
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| 19. Iodid/ Jodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen |
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| 20. Iod/ Jod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren |
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21. Kaliumverbindungen |
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| 22. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie |
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| 23. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente |
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| 24. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen |
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| 25. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko. |
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| 26. Mexitenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms |
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| 27. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität |
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| 28. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall |
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| 29. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten |
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| 30. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie |
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| 31. Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mucoviszidose |
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| 32. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse |
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| 33. Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann |
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| 34. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2% Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme |
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| 35. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen |
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| 36. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen (trockenes Auge Grad 2), Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Logophthalmus |
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| 37. Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann |
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| 38. Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse |
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| 39. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure
als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit) |
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| 40. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson |
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| 41. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung | ||
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Antidote bei akuten Vergiftungen | |
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Lokalanaesthetika zur Injektion | |
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Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden. | |
| 42. Topische Anästhetika und/ oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus) |
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| 43. L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind |
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| 44. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel |
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| 45. Butylscopolamin parenteral, nur zur Behandlung in der Palliativmedizin |
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| 46. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind. |
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| 16.5 | Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Der Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen. | |
| 16.6 | Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), sind verordnungsfähig, wenn das nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist. | |
| 16.7 | Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen (unerwünschte Arzneimittelwirkungen; UAW) eingesetzt werden, sind verordnungsfähig, wenn die UAW schwerwiegend im Sinne der Nummer 16.2 sind. | |
| 16.8 | Die Verordnung der Arzneimittel in den zugelassenen Fällen, ist in der ärztlichen Dokumentation durch Angabe der entsprechenden Diagnose zu begründen. | |
| 16.9 | Die Vorschriften in Nr.16.1 bis 6 regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind. Insoweit finden die Vorschriften anderer Abschnitte der Arzneimittel- Richtlinien, insbesondere die Vorschriften der Nr. 20 ff. der Arzneimittel-Richtlinien, keine Anwendung. | |
| 16.10 | Die Verpflichtung des Vertragsarztes zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibt von diesen Regelungen unberührt. Der Vertragsarzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein. | |
| 16.11 | Die Regelungen in Nr. 16.1 bis 8 gelten nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. | |
| 17. | verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs.1 Satz 6 SGB V | |
| Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Abs. 1 SGB V bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen: | ||
| 17.1 | Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt | |
| 17.2 | Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich HNO. | |
| 17.3 | Abführmittel außer zur Behandlung von Erkrankungen z.B. im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megakolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogene Darmlähmungen, vor diagnostischen Eingriffen und bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase | |
| 17.4 | Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen z.B. Menièrescher Symptomkomplex). | |
| 18. | Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 34 Abs.1 Satz 7 SGB V | |
| 18.1 | Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere | |
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nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen, | |
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zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen, | |
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zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist oder | |
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zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist. | |
| 18.2 | Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behand-lung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. | |
| 18.3 | Die nach Nr.18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel- Richtlinien zusammengestellt. | |
| 19. | Verordnungsausschluss aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB V | |
| Arzneimittel, welche aufgrund von § 34 Abs. 3 SGB V durch die Rechtsverordnung vom 21.2.1990 in der jeweils aktuellen Fassung als "unwirtschaftliche Arzneimittel" von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind (sogenannte Negativliste). Dies sind Arzneimittel, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. | ||
| Anlage 8: § 34 Abs. 1 n. F. SGB V Ausschluss von Lifestyle Arzneimitteln | |||
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Arzneimittel-Richtlinien Anlage 8, Stand 13.04.2007
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| Indikation | Wirkstoffe | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken | |
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Erektile Dysfunktion | G 04 BE 01 Alprostadil (Ausnahme als Diagnostikum) |
CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL |
| G 04 BE 02 Papaverin | |||
| G 04 BE 03 Sildanafil | |||
| G 04 BE 04 Yohimbin | Yocon Glenwood Yohimbin Spiegel |
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| G 04 BE 05 Phentolamin | |||
| G 04 BE 06 Moxisylyt | |||
| G 04 BE 07 Apomorphin | IXENSE UPRIMA |
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| G 04 BE 08 Tadalafil | CIALIS | ||
| G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA | ||
| G 04 BE 30 Kombinationen | |||
| G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen | |||
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Nikotinabhängigkeit | N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig) |
NIQUITIN |
| N 07 BA 02 Bupropion | ZYBAN | ||
| N 07 BA 03 Varenicline | CHAMPIX | ||
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Verbesserung des Haarwuchses |
D 11 AX 01 Minoxidil | REGAINE |
| D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA | ||
| Estradiolbenzoat; Prednisolon; Salicylsäure | ALPICORT F | ||
| Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) |
ELL CRANELL alpha | ||
| Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) |
PANTOSTIN | ||
| Dexamethason; Alfatradiol | ELL CRANELL dexa | ||
| Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOVIGAR N | ||
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Abmagerungsmittel (zentral wirkend) |
A 08 AA 01 Phentermin | |
| A 08 AA 02 Fenfluramin | |||
| A 08 AA 03 Amferamon | REGENON Tenuate Retard |
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| A 08 AA 04 Dexfenfluramin | |||
| A 08 AA 05 Mazindol | |||
| A 08 AA 06 Etilamfetamin | |||
| A 08 AA 07 Cathin | ANTIADIPOSITUM X-112 T | ||
| A 08 AA 08 Clobenzorex | |||
| A 08 AA 09 Mefenorex | |||
| A 08 AA 10 Sibutramin | REDUCTIL | ||
| Phenylpropanolamin | BOXOGETTEN S Recatol mono |
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| Rimonabant | ACOMPLIA | ||
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Abmagerungsmittel (peripher wirkend) |
A 08 AB 01 Orlistat | XENICAL |
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Verbesserung des Aussehens | M03A X01 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Vistabel |
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Steigerung des sexuellen Verlangens | G 03 BA 03 Testosteron | INTRINSA |
| Bonn, 2004-2007, Gemeinsamer Bundesausschuss, der Vorsitzende: Hess, © G-BA | |||
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Dazu erläuternd: Häufige Fragen zur OTC-Ausnahmeliste, Aut-idem, Verordnung von Rezepturen, Enterale Ernährung; eine Stellungsnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KBV vom 21.04.2004 (270 Kb PDF-Datei) |
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"Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt 'Ausnahme-Liste':
Die Kostenübernahme rezeptfreier Arzneimittel ist nun eindeutig geregelt.
Siegburg, den 16. März 2004 - Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Ausnahmen des seit dem 1. Januar 2004 geltenden Verordnungsausschlusses sogenannter OTC-Präparate ('over-the-counter', nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) beschlossen. Diese Übersicht enthält Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
So enthält die Übersicht beispielsweise Acetylsalicylsäure zur Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen und Iodid zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. Als pflanzliche Präparate werden auch Johanniskraut zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden und Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt zur Behandlung der Demenz genannt.
Der G-BA hatte die Aufgabe, in einer Übersicht Arzneimittel zusammen zu stellen, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Standard- Medikamente eingesetzt werden. 'Der Gemeinsame Bundesausschuss ist termingerecht seinem gesetzlichen Auftrag nachgekommen und hat nach fachlichen, medizinischen Kriterien diese Liste erarbeitet. Ärzte und Patienten haben nun Klarheit darüber, welche OTC-Präparate ausnahmsweise von den Kassen er-stattet werden', so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses heute in Siegburg.
Um -wie gesetzlich angeordnet- der Therapievielfalt Rechnung zu tragen, hat sich der G-BA veranlasst gesehen, zur Behandlung der in der Übersicht genannten Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie zur Verordnung zuzulassen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.
Der Vorsitzende wies mit Nachdruck darauf hin, dass die Berücksichtigung dieser Arzneimittel nicht nach den fachlichen Kriterien des wissenschaftlichen Wirkungsnachweises erfolgt sei, sondern vor dem Hintergrund der im Gesetz geforderten Berücksichtigung der besonderen Therapierichtungen.
Das Gesetz sieht vor, dass seit dem 1. Januar 2004 alle frei verkäuflichen Medikamente grundsätzlich vom Patienten zu zahlen sind - Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die umfangreichen Vorarbeiten zu der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V erstmals bis zum 31. März 2004 vom G-BA zu beschließenden Ausnahme-Liste der zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähigen OTC-Präparate wurden vom ehemaligen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im vergangenen Jahr begonnen und nach dessen Konstituierung am 13. Januar 2004 vom Gemeinsamen Bundesausschuss fortgesetzt. Das Anhörungsverfahren wurde im Dezember 2003 eingeleitet. Hierbei wertete der zuständige Unterausschuss neben den Stellungnahmen der anhörungsberechtigten Organisationen auch über 100 Stellungnahmen von nicht anhörungsberechtigten Organisationen, Ärzten und Patienten aus.
Die seit dem 1. Januar 2004 im Gemeinsamen Bundesausschuss tätigen Patientenvertreter haben die Übersicht im Plenum und auf der Arbeitsebene mitberaten. Die beschlossene Änderung der Arzneimittel- Richtlinien tritt zum 1. April 2004 nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist dann auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses www.g-ba.de verfügbar.
Weiterhin wurde in der heutigen Sitzung eine Liste der sogenannten Life style-Präparate beschlossen. Das sind Arzneimittel, die zur Steigerung der sexuellen Potenz, Raucherentwöhnung, Regulierung des Körpergewichts und Verbesserung des Haarwuchses eingesetzt werden. Mit dieser Übersicht wird der gesetzlich vorgegebene Verordnungsausschluss konkretisiert. Auch diese Änderung der Arzneimittel-Richtlinien ist nach In-Kraft-Treten auf der Internetseite des G-BA abrufbar.
Die Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses berieten
weiterhin die vom BMGS vorgenommene Beanstandung des Beschlusses zur Sondennahrung.
Das Gremium lehnt die rechtliche Verpflichtung ausdrücklich ab, hierzu
eine zweite Anhörung durchführen zu müssen, da dies nicht
dem üblichen Verfahren entspricht. Im Interesse der Sache wurde jedoch
der Beschluss gefasst, eine zusätzliche Anhörung einzuleiten.
'Der Gemeinsame Bundesausschuss wäre durchaus interessiert gewesen,
die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Beanstandung in einem Musterprozess
zu klären', so der Vorsitzende, Dr. Rainer Hess, heute in Siegburg.
'Wir wissen aber, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung die Entscheidung
bis zu drei Jahren hinauszögern würde. Im Interesse der Versicherten
möchten wir zu einer schnellen Lösung kommen.'
Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Vereinbarkeit der Festbetragsregelung nach § 35 SGB V mit europäischem Wettbewerbs- und Kartellrecht wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss begrüßt. Aufgrund des zeitlichen Zusammenfallens der Urteilsverkündung und der Sitzung des G-BA wurde die Beschlussfassung zur Neubildung von Festbetragsgruppen vertagt."
Artikel 'Gesundheitsreform 2011'
Artikel 'Medikamentenverschreibungen, Generika und Budgets'
Artikel 'Insulinanaloga in der gesetzlichen Krankenversicherung'
Artikel 'Individuellen Gesundheitsleistungen IGeL'
Artikel 'Kostenerstattung für gesetzlich Krankenversicherte'
Arzneimittel-Richtlinie AMR des G-BA ![]()
Häufige
Fragen zur OTC-Ausnahmeliste, Aut-idem, Verordnung von Rezepturen, Enterale
Ernährung; eine Stellungsnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
KBV vom 21.04.2004 (270 Kb PDF-Datei) ![]()
Sozialgesetz
Fünftes Buch (SGB V) -
Gesetzliche Krankenversicherung (821 Kbyte, PDF-Datei) ![]()
Gesetz
zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz
- GMG) (1,1 Mb, PDF-Datei) ![]()