Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
vom 22. Oktober 1987, aktualisierter Stand in Euro vom 01.01.2002
Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ
Nach dieser Gebührenordnung richtet sich die Abrechnung (zahn)ärztlicher Leistungen für Privatversicherte und Selbstzahler.
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
§ 2 Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3 Vergütungen
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.
§ 4 Gebühren
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.
Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5, 62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Cents auf volle Cent abzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer
Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
Bei stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 15 vom Hundert zu mindern. In diesem Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht.
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§ 8 Wegegeld
(1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeldumfaßt Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.
(2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrtkosten.
3. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden zurückgelegten
Kilometer 1, 02 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 1, 53 Euro.
4. Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3. bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen,
6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2, 3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
§ 11 Berlin- Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I, S. 187) geänderten Fassung auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I, S. 123) gilt weiter
1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind,
2. für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Leistungen nach den Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des Gebührenverzeichnisses -Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965-, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.
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Anlage: Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen
NummerÜbersicht
001 bis 011A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
100 bis 102B. Prophylaktische Leistungen
200 bis 244C. Konservierende Leistungen
300 bis 331D. Chirurgische Leistungen
400 bis 415E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
500 bis 534F. Prothetische Leistungen
600 bis 626G. Kieferorthopädische Leistungen
700 bis 710H. Eingliederung von Aufbißbehelfen und Schienen
800 bis 810J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
900 bis 909K. Implantologische Leistungen
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A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.
2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
3. Material und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
001Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
100
5,62
002Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung
90
5,06
003Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen
220
12,37
004Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung
250
14,06
005Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
120
6,75
006Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
260
14,62
007Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest
50
2,81
008Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
30
1,69
009Intraorale Infiltrationsanästhesie
60
3,37
010Intraorale Leitungsanästhesie
70
3,94
011Extraorale Leitungsanästhesie
120
6,75
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B. Prophylaktische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
100Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten
200
11,25
101Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten
100
5,62
102Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung
50
2,81

Die Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 101 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind eine Leistung nach der Nummer 001 und Beratung nach der Gebührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 102 ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig.

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C. Konservierende Leistungen
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
200Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn
90
5,06
201Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer
50
2,81
202Exkavieren und temporärer Verschluß einer Kavität, als selbständige Leistung
100
5,62
203Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung),je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
65
3,66
204Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
65
3,66
205Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,einflächig
150
8,44
206Polieren einer einflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung
30
1,69
207Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,zweiflächig
210
11,81
208Polieren einer zweiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung
40
2,25
209Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,dreiflächig
300
16,87
210Polieren einer dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung
50
2,81
211Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau
380
21,37
212Polieren einer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung
60
3,37
213Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung
110
6,19
 Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
214Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten
950
53,43
 Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
215Einlagefüllung, einflächig
550
30,93
216Einlagefüllung, zweiflächig
820
46,12
217Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
1200
67,49
218Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone
150
8,44
219Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone
450
25,31
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
220Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)
900
50,62
221Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)
1300
73,11
222Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche
1550
87,18
 Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222 sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 215 bis 217 und 220 bis 222 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung,Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.
 
 
Teilleistungen nach den Nummern 220 bis 222:
 
 
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
223Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
 
 
224Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligenGebühr berechnungsfähig.
 
 
225Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde
210
11,81
 Die Kosten für die konfektionierte Krone sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
226Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse
100
5,62
 Die Kosten für die konfektionierte Hülse sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
227Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung
270
15,19
228Eingliederung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung
320
18,00
 Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Krone, gegebenenfalls auch mehrmals,einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 227 und 228 abgegolten.
 
 
229Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges
180
10,12
230Entfernung eines Wurzelstiftes
270
15,19
231Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
145
8,16
232Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oderVerblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
350
19,68
233Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß)
110
6,19
234Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß)
200
11,25
235Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und gegebenenfalls temporärem Verschluß
290
16,31
236Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und temporärem Verschluß, je Kanal
110
6,19
237Devitalisieren der Pulpa einschließlich Exkavieren, gegebenenfalls temporärer Verschluß
50
2,81
238Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa
160
9,00
239Trepanation eines Zahnes
65
3,66
240Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
70
3,94
241Aufbereitung eines Wurzelkanals
280
15,75
242Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch- chemischer Methoden, je Kanal
70
3,94
243Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich temporärem Verschluß, je Zahn und Sitzung
130
7,31
244Füllung eines Wurzelkanals einschließlich temporärem Verschluß
200
11,25
  
 
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D. Chirurgische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Alloplastische Materialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
300Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats
70
3,94
301Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
110
6,19
302Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes
270
15,19
303Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie
350
19,68
304Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes durch Osteotomie
540
30,37
305Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/ oder Kieferbereich, als selbständige Leistung
110
6,19
306Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung
140
7,87
307Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung
45
2,53
308Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)
150
8,44
309Plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle
370
20,81
310Trepanation des Kieferknochens, als selbständige Leistung
140
7,87
311Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
460
25,87
312Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
580
32,62
 Neben den Leistungen nach den Nummern 311 und 312 ist eine Leistung nach der Nummer 310 nicht berechnungsfähig. Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
313Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
280
15,75
314Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation
550
30,93
315Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen
270
15,19
 Die Kosten für das Verankerungselement sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
316Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes
650
36,56
317Operation einer Zyste durch Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
230
12,94
318Operation einer Zyste durch Zystostomie, als selbständige Leistung
400
22,50
319Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
270
15,19
320Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung
500
28,12
 Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 317 bis 320 berechnet werden.
 
 
321Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
140
7,87
322Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers in Verbindung mit Extraktionen von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
280
15,75
323Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers als selbständige Leistung, je Kiefer
440
24,75
324Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
550
30,93
325Tuberplastik, einseitig
270
15,19
326Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung
550
30,93
327Germektomie
590
33,18
328Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema
270
15,19
329Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung
55
3,09
330Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbständige Leistung
65
3,66
331Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), als selbständige Leistung
100
5,62
  
 
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E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
Allgemeine Bestimmungen
Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
 
 
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
400Erstellen eines Parodontalstatus nach vorgeschriebenem Formblatt
160
9,00
 Die Leistung nach Nummer 400 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.
 
 
401Anwendung elektromechanischer Verfahren zur Parodontaldiagnostik (z. B. Periotest), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
50
2,81
402Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, je Sitzung
45
2,53
403Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
35
1,97
404Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung
45
2,53
405Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren, je Zahn
10,9
0,61
406Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn
6,4
0,36
407Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn
110
6,19
408Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium
45
2,53
409Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium
180
10,12
410Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium
275
15,47
 Neben den Leistungen nach den Nummern 409 und 410 sind Leistungen nach den Nummern 405 bis 408 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.
 
 
411Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn
180
10,12
 Bei der Leistung nach der Nummer 411 sind Kosten für alloplastisches Material gesondert berechnungsfähig.
 
 
412Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
275
15,47
413Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/ oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
450
25,31
414Entnahme eines freien Schleimhauttransplantats
90
5,06
415Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach den Nummern 407bis 414, je Zahn
6,4
0,36
  
 
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F. Prothetische Leistungen
 
 
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
500Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)
820
46,12
501Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung
1100
61,87
502Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche
1300
73,11
503Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung
1100
61,87
504Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone
1400
78,74
 Durch die Leistungen nach den Nummern 500 bis 504 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren der Zähne oder Implantate, Bestimmung der Kieferrelation, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Kronen oder Einlagefüllungen, Nachkontrolle und Korrekturen.
 
 
Teilleistungen nach den Nummern 500 bis 504:
 
 
505Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
 
 
506Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
 
 
507Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
400
22,50
508Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement
230
12,94
 Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.
 
 
509Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach Nummer 508
110
6,19
510Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung
450
25,31
511Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
360
20,25
512Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone
180
10,12
513Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone mit Stiftverankerung
290
16,31
514Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
160
9,00
 Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 512 bis 514 abgegolten
 
 
515Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne
730
41,06
516Versorgung eines Lückengebisses nach Nummer 515, für jede weitere zu überbrückende Spanne
360
20,25
517Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/ oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer
250
14,06
518Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel
450
25,31
519Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel
540
30,37
520Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
700
39,37
521Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgußprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
1400
78,74
522Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer
1850
104,05
523Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer
2200
123,73
 Durch die Leistungen nach den Nummern 520 bis 523 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
 
 
524Teilleistungen nach den Nummern 520 bis 523:
 
 
 Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
 
 
525Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)
140
7,87
526Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen
270
15,19
527Teilunterfütterung einer Prothese
180
10,12
528Vollständige Unterfütterung einer Prothese
270
15,19
529Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer
450
25,31
530Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer
540
30,37
531Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung
730
41,06
 Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 dürfen Leistungen nach den Nummern 525 und 526 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 527 bis 53 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
 
 
532Eingliederung eines Obturators zum Verschluß von Defekten des Gaumens
2200
123,73
533Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluß und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer
2800
157,48
534Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschl. Stütz-, Halte oder Hilfsvorrichtungen
7300
410,57
 Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 520 bis 534 abgegolten
 
 
  
 
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G. Kieferorthopädische Leistungen
 
 
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
600Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung
80
4,50
601Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme)
180
10,12
602Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)
360
20,25
603Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang
1350
75,93
604Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer Umfang
2100
118,11
605Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang
3600
202,47
 Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 604 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a bis e erfüllt sein:
a. Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
b. Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
c. Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bißhöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
d. Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
e. Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.
 
 
606Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während der Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang
1800
101,24
607Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang
2600
146,23
608Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang
3600
202,47
 Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muß mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein:
a. Ausmaß der Bißverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
b. Richtung der durchzuführenden Bißverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal,
c. Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvorausetzungen.
Die Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
Neben den Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 sind Leistungen nach den Nummern 619 bis 626 nicht berechnungsfähig.
 
 
609Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention
700
39,37
610Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
165
9,28
611Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes
70
3,94
612Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
230
12,94
613Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes
20
1,12
614Eingliederung eines Teilbogens
210
11,81
615Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend
500
28,12
616Eingliederung einer intraextraoralen Verankerung( z. B. Headgear)
370
20,81
617Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe
500
28,12
 In den Leistungen nach den Nummern 610 bis 615 sind die Material und Laborkosten enthalten. Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 616 und 617 sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
618Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/ oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig
270
15,19
619Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
140
7,87
 Neben der Leistung nach der Nummer 619 ist eine Leistung nach der Nummer 001 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
 
 
620Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen
450
25,31
621Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung
90
5,06
622Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (z. B. Abformung, Bißnahme), je Kiefer
180
10,12
623Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
180
10,12
624Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer Lücke)
270
15,19
625Beseitigung des Diastemas, als selbständige Leistung
450
25,31
626Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbständige Leistung
1100
61,87
  
 
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H. Eingliederung von Aufbißbehelfen und Schienen
Allgemeine Bestimmungen
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbißbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
 
 
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
700Eingliederung eines Aufbißbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
270
15,19
701Eingliederung eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche
800
44,99
702Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbißbehelf
450
25,31
703Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs, z. B. durch Unterfütterung
370
20,81
704Kontrolle eines Aufbißbehelfs
65
3,66
705Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung
180
10,12
706Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung
410
23,06
707Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
90
5,06
708Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone
450
25,31
709Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
270
15,19
 Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig.
 
 
710Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder Freiendsattel
200
11,25
 Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 708 bis 710 abgegolten
 
 
  
 
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J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
 
 
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
800Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt
500
28,12
 Die Leistung nach der Nummer 800 umfaßt folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest). Neben der Leistung nach der Nummer 800 ist eine Leistung nach der Nummer 001 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
 
 
801Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, je Registrat
180
10,12
 Die Leistung nach Nummer 801 ist höchstens zweimal berechnungsfähig.
 
 
802Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator und Modellmontage) einschließlich Material und Laborkosten
400
22,50
803Modellmontage nach kinematischer Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, definitives Markieren der Referenzpunkte, Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator und Modellmontage) einschließlich Material und Laborkosten
550
30,93
804Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten oder ähnlichen Verfahren einschließlich Fixieren und Überprüfen der gefundenen Position einschließlich Material und Laborkosten
200
11,25
805Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten
350
19,68
806Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten
500
28,12
 Wird bei unterbrochener Zahnreihe oder Freiendsattel zur Bestimmung der Vertikaldimension eine Bißschablone im Labor angefertigt, so sind die Kosten für die Bißschablone neben den Gebühren nach den Nummern 802 bis 806 gesondert berechnungsfähig.
 
 
807Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator einschließlich Material und Laborkosten
150
8,44
808Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung
200
11,25
809Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiß, am festsitzenden und/ oder herausnehmbaren Zahnersatz
200
11,25
810Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiß, am festsitzenden und/ oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar
15
0,84
 Die Leistung nach der Nummer 810 ist je Sitzung höchstens fünfmal berechnungsfähig
 
 
  
 
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K. Implantologische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
Nr.Leistung
Punkte
€(1x)
900Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer
540
30,37
901Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat
480
27,00
902Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität
90
5,06
903Einbringen eines enossalen Implantats
480
27,00
904Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem
320
18,00
905Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat
320
18,00
906Präparieren eines Kiefers für subperiostale Gerüstimplantate einschließlich Abformung und Analyse des gewonnenen Modells, je Kiefer
640
35,99
907Einsetzen eines subperiostalen Gerüstimplantats einschließlich Fixation
320
18,00
908Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats
1100
61,87
909Einbringen eines Nadelimplantats
90
5,06
    
 
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Weitere Gebührenordnungen:
 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, privatärztl. Versorgung, Selbstzahler)
 Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen BEMA (kassenzahnärztliche Versorgung)
 Einheitlicher Bewertungsmaßstab EBM (kassenärztliche Versorgung)
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[ Letzte Aktualisierung: 29.08.2004 | © www.praxis-wiesbaden.de ]